Erfahrungsberichte, Tipps und Tricks Rund ums Wohnmobil sind hier zu finden.
Da unser Clubmagazin nur 4 x jährlich erscheint wollen wir Euch ein Forum bieten
wo Ihr Eure Erfahrungen allen Wohnmobilisten zugänglich machen könnt.
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In einigen Ländern ist die Grüne Karte zur Einreise unbedingt erforderlich. Das sind Albanien, Andorra, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Iran, Israel, Lettland, Malta, Marokko, Mazedonien, Polen, Rumänien, Serbien-Montenegro, Tschechien, Tunesien und Türkei.
In einigen Ländern (z.B. Italien und Spanien) ist sie zur Einreise zwar nicht notwendig, wird jedoch bei einem Unfall verlangt.
In einigen Ländern wird beim Nichtmitführen der Grünen Karte eine Strafe eingehoben.
Die „Grüne Karte“ wird von den Versicherungen kostenlos ausgestellt und zugesandt.
Außerdem sollte bei Fahrten ins Ausland unbedingt ein „Europäischer Unfallbericht“ in doppelter Ausführung mitgeführt werden.
Quelle: KFZ-Auskunft.de
Auch die Bestimmungen über das Mitführen und Tragen von Warnwesten sowie die Verwendung von Licht am Tag im jeweiligen Urlaubsland sollte man sich in Erinnerung rufen.
Nebellicht am Tag:
Nebellicht am Tag ist erlaubt in Norwegen, Schweden und Österreich. Ausdrücklich verboten ist es in Dänemark, Mazedonien, Slowenien, Slowakei, Tschechien und Ungarn.
Es gibt zwei Möglichkeiten in der Vor- und Nachsaison kostengünstig zu Campieren.
Möglichkeit 1:“Camping Card ACSI„. Sie gilt auf 2739 Campingplätzen in Europa. Die Platzgebühren betragen für ein Wohnmobil mit 2 Personen incl. Hund und Strom und einer Duschmarke € 12 € 14 € 16 oder € 18 (Kurtaxe exklusive). Die Bezahlung erfolgt durch Vorweisung der Camping Card ACSI und Barzahlung. Die „Camping Card ACSI“ kostet für das Jahr 2015 € 14,95 im ABO € 10,95 zuzüglich Porto.
Möglichkeit 2: Nutzung von „Camping Cheque„. Auf 651 Campingplätzen in Europa gelten die „Camping Cheques“ bzw. die „Camping Cheque Gold Card“. Die Platzgebühren betragen dabei für ein Wohnmobil mit 2 Personen inkl. Haustier und Strom € 16 (Kurtaxe exklusive, fallweise auch ein geringer Zuschlag für Duschen- oder Thermenbenützung). Die Bezahlung erfolgt durch die Vorlage von „Camping Cheques“ oder durch Abbuchung von der „Camping Cheque Gold Card“. Ein Camping Cheque zu € 16 ist 2 Jahre gültig und kann verlängert werden. Bearbeitungsgebühr und Versand pro Bestellung € 6.
In Österreich werden „Camping Card ACSI“ und „Camping Cheque“ durch den Österreichischen Camping- und Caravaningclub (ÖCC) und den ÖAMTC vertrieben.
Die günstigste Möglichkeit sich „Camping Card ACSI“ oder „Camping Cheques“ zu besorgen besteht auf der CBR in München.
Internetadressen: www.campingcard.com
www.campingcheque.com
Sollte man einmal das Pech haben in einen Unfall mit einem in Italien zugelassenen Fahrzeug verwickelt zu sein, genügt es nicht sich Name und Adresse des Lenkers und Fahrzeughalters sowie das Kennzeichen zu notieren. Von besonderer Wichtigkeit sind die Versicherungsdaten wie Versicherer und Polizzennummer. An der Windschutzscheibe, manchmal auch an der Seitenscheibe, sind diese auf einem Formular zu finden. Ablaufdatum der Versicherung beachten. Hinweis: Hermann Zwick
Führschein B berechtigt zum Lenken von Wohnmobilen (bis zu 8 mitbeförderten Personen) mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 Kg.
Führerschein C1 berechtigt zum Lenken von Wohnmobilen (bis zu 8 mitbeförderten Personen) mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 Kg.
Führerschein C berechtigt zum Lenken von Wohnmobilen (bis zu 8 mitbeförderten Personen) mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7.500 Kg.
Befristung:
Alle ab dem 19. Jänner 2013 erteilten Lenkberechtigungen:
Bis zum 60. Lebensjahr: Klasse C(C1) : fünf Jahre
Ab dem 60. Lebensjahr: Klasse C(C1) : zwei Jahre
Personen, denen die Lenkberechtigung nach dem 1. November 1997 erteilt wurde, finden die für sie geltende Befristung schon als Eintrag im Führerschein.
Eine vor 1. November 1997 erteilte Lenkberechtigung für die Klasse C erlischt mit Vollendung des 48. Lebensjahres. Der Antrag auf Verlängerung muss daher vor Vollendung des 48. Lebensjahres eingebracht werden.
Beantragt der Führerscheinbesitzer die Verlängerung der Befristung nicht und unterzieht er sich nicht einer amtsärztlichen Untersuchung verliert er den Führerschein C 1.
Die Fristen für die Verlängerung der Befristung und der amtsärztlichen Untersuchung müssen vom Inhaber der Lenkerberechtigung jeweils selbst wahrgenommen werden.
Die Behörde ist nicht verpflichtet den Inhaber einer Lenkerberechtigung auf den Ablauf einer solchen Frist aufmerksam zu machen!
Anhänger: Wird ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 Kg gezogen, und beträgt die Gesamtmasse von Zugfahrzeug und Anhänger mehr als 3.500 kg benötigt der Lenker zusätzlich eine Lenkerberechtigung der Klasse C1E bis 12.000 kg Gesamtgewicht von Zugfahrzeug und Anhänger.
Über einem Gesamtgewicht von 12.000 kg eine Lenkberechtigung der Klasse CE.
In den Letzten Monaten hat es zum Thema Gasanlagen in Campingfahrzeugen immer wieder rege Diskussionen mit vielen Gerüchten und Halbwahrheiten gegeben. Selbst einzelne Händler und öffentliche Institutionen haben teilweise falsche Informationen weitergegeben.
Aus diesem Grund gab es bereits im Herbst beim 1. Caravan Salon Austria in Wels eine erste, öffentliche Informationsveranstaltung zum Thema Gasprüfung.
Diese wurde vom CCA in Zusammenarbeit mit der Firma Truma-Gerätebau und meiner Person durchgeführt.
Erstmals wurden alle Informationen zur neuen Önorm EN1949 und zur Prüfrichtlinie G107 zusammengefasst und präsentiert.
Nachdem es aber scheinbar noch immer einen großen Informationsbedarf zu diesem wichtigen Thema gibt, habe ich mich entschlossen in Zusammenarbeit mit österreichischen Campingclubs, diversen Camping- und Busforen, sowie anderen österreichischen Medien die notwendigen Informationen einem möglichst breitem Camper-Publikum zur Verfügung zu stellen.
Eine Liste des ÖCC mit den Österreichischen Fachhändlern die eine Gasprüfung an Campingfahrzeugen durchführen finden sie unter folgenden Link:
http://olga.pixelpoint.at/media/ppm_3dak_oecc/~M1/1337.3dak.pdf
Sollten sie noch weitere Fragen haben, oder Informationen benötigen, so finden sie weitere Informationen zum Thema Gas im Campingbereich, Gasanlagen, Gasnormen usw. auch auf www.schurian.at bzw. bei Fragen zu Gasgeräten auf www.truma.com .
Bestimmungen für Gasprüfungen von Christian Schurian
SV Christian Schurian
Gerichtl. beeideter Sachverständiger
f. Verkehr und Fahrzeugtechnik
Langobardenweg 3
A-9073 Klagenfurt-Viktring
Mobil: +43/(0)664/ 544 1 388
Mail: christian.schurian@chello.at
Internet: www.schurian.at
Mitglied im Verband der allgemein beeideten und
gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreich
Von 15. November bis 15. April dürfen Pkw auf Südtirols Straßen nur noch mit Winterreifen (Alternativ: Sommerreifen plus Schneeketten) unterwegs sein.
Diese neue Regelung gilt auf allen Südtiroler Straßen, inklusive Brennerautobahn A 22, unabhängig davon, ob es schneit, die Straßen eisig oder trocken sind.
Außerdem neu in dieser Wintersaison: Motorisierte Zweiräder müssen bei winterlichen Verhältnissen und bei beginnendem Schneefall grundsätzlich stehen bleiben.
In den früheren Jahren gab es die Winterreifen-Pflicht in Südtirol nur auf auserwählten Strecken und bei widrigen Straßenbedingungen.
Quelle: ÖAMTC