Führschein B berechtigt zum Lenken von Wohnmobilen (bis zu 8 mitbeförderten Personen) mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 Kg.
Führerschein C1 berechtigt zum Lenken von Wohnmobilen (bis zu 8 mitbeförderten Personen) mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 Kg.
Führerschein C berechtigt zum Lenken von Wohnmobilen (bis zu 8 mitbeförderten Personen) mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7.500 Kg.

Befristung:
Alle ab dem 19. Jänner 2013 erteilten Lenkberechtigungen:
Bis zum 60. Lebensjahr: Klasse C(C1) : fünf Jahre
Ab dem 60. Lebensjahr: Klasse C(C1) : zwei Jahre

Personen, denen die Lenkberechtigung nach dem 1. November 1997 erteilt wurde, finden die für sie geltende Befristung schon als Eintrag im Führerschein.

Eine vor 1. November 1997 erteilte Lenkberechtigung für die Klasse C erlischt mit Vollendung des 48. Lebensjahres. Der Antrag auf Verlängerung muss daher vor Vollendung des 48. Lebensjahres eingebracht werden.

Beantragt der Führerscheinbesitzer die Verlängerung der Befristung nicht und unterzieht er sich nicht einer amtsärztlichen Untersuchung verliert er den Führerschein C 1.
Die Fristen für die Verlängerung der Befristung und der amtsärztlichen Untersuchung müssen vom Inhaber der Lenkerberechtigung jeweils selbst wahrgenommen werden.
Die Behörde ist nicht verpflichtet den Inhaber einer Lenkerberechtigung auf den Ablauf einer solchen Frist aufmerksam zu machen!

Anhänger: Wird ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 Kg gezogen, und beträgt die Gesamtmasse von Zugfahrzeug und Anhänger mehr als 3.500 kg  benötigt der Lenker zusätzlich eine Lenkerberechtigung der Klasse C1E bis 12.000 kg Gesamtgewicht von Zugfahrzeug und Anhänger.
Über einem Gesamtgewicht von 12.000 kg  eine Lenkberechtigung der Klasse CE.